Doppelte Opfer

Oft werden Betroffene von Straftaten ein zweites Mal verletzt: durch Berichterstattung. Das zeigen auch die Verstöße gegen den Pressekodex. Der zunehmende Kampf um Reichweite trägt dazu bei.

Auf den Aufnahmen ist der Anschlag von Magdeburg zu sehen, von oben. Man erkennt, wie der Attentäter in den Weihnachtsmarkt rast und mehrere Menschen umfährt, die nicht mehr reagieren können. Sie sterben. Die Redaktion von Bild.de zeigt die Szenen mehrfach, obwohl noch nicht klar ist, ob das Video echt ist.

Diese Grenzüberschreitung ist bei Weitem kein Einzelfall. Wie Kriminalitätsopfer durch Medien verletzt werden, zeigen die Jahresberichte des Deutschen Presserates, der freiwilligen Selbstkontrolle der Verleger- und Journalistenverbände. Der Rat kann öffentlich Hinweise geben, Missbilligungen aussprechen oder rügen – die höchste Strafe. Dies muss von der Redaktion veröffentlicht werden. In dem zu Beginn skizzierten Fall entschied sich die Selbstkontrolle für eine Rüge, da es sich um Sensationsberichterstattung handele und die Würde der Betroffenen verletzt worden sei. Die Rechtsabteilung des Verlags hatte den Vorwürfen widersprochen: Die Bilder seien von großer zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Insgesamt 102 Rügen verzeichnete der Presserat im Jahr 2025 – so viele wie noch nie. Im Jahr 2024 waren es 86, ein Jahr zuvor 73, im Jahr 2022 lediglich 48. Am häufigsten rügten die Beschwerdeausschüsse Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, etwa mangelnde Recherche, und Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes. Das WEISSER RING Magazin hat die Sanktionen der vergangenen drei Jahre im Hinblick auf den Schutz von Opfern ausgewertet. Demnach resultierte in jedem Jahr eine ganze Reihe von Rügen aus massiven Missständen im Umgang mit Betroffenen von Kriminalität: Im vergangenen Jahr traf dies auf zwölf Entscheidungen zu, im Jahr 2024 auf 15, im Jahr 2023 auf zehn. In den allermeisten Fällen lagen Verstöße gegen gleich mehrere opferschutzrelevante Ziffern des Pressekodex vor, der die ethischen Grundregeln setzt. Bei Opfern von Unfällen oder Katastrophen sieht es ähnlich aus.

Mit Abstand am häufigsten monierten die Ausschüsse, dass schlecht oder gar nicht verpixelte Bilder von Kriminalitätsopfern gezeigt wurden oder diese durch Detailinformationen erkennbar waren, ohne Einverständnis. Und dass Medien trotz eines fehlenden öffentlichen Interesses Gewalttaten zeigten oder Taten detailliert schilderten. Sie verstießen etwa gegen die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde, den Schutz der Persönlichkeit sowie den Opferschutz, betrieben Sensationsberichterstattung oder missachteten den Jugendschutz.

Die Verstöße kommen seit jeher und immer wieder in den Jahresberichten vor, ebenso wie einige Medien, besonders die „Bild“-Zeitung und ihre Website. Auch für Bilder der tödlichen Messerattacke in Mannheim gab es eine Rüge. Die Aufnahmen seien nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt, sondern hätten Sensationsinteressen bedient und die Gefühle der Angehörigen verletzen können, urteilte der Presserat und folgte damit nicht dem Justiziariat von „Bild“, das ein „erhebliches öffentliches Interesse“ anführte. Eine aktuelle Anfrage beantwortete „Bild“ nicht. In einer früheren Stellungnahme hieß es, die Redaktion achte die Rechte von Opfern und lege Wert auf eine wahrheitsgemäße Darstellung. Darüber hinaus würden redaktionelle Entscheidungen nicht kommentiert.

„Bild“ ist längst nicht das einzige Medium, das ethische Grundsätze mitunter außer Acht lässt. Die „Nordwest-Zeitung“ etwa wurde 2024 gerügt, weil sie den sexuellen Missbrauch an einem Mädchen explizit beschrieben und so eine Retraumatisierung des Opfers in Kauf genommen habe. Die NWZ bestritt die Vorwürfe. Nach Ansicht der Autorin habe die außergewöhnliche Grausamkeit auch so benannt werden müssen, um die Tat im Kontext bewerten zu können.

„Baden Online“ kassierte eine Rüge, weil das Portal den vollständigen Namen einer ermordeten Frau und weitere private Details veröffentlicht hatte. Die Redaktion gab an, es gut gemeint zu haben: „Namen und Gesichter geben den Opfern ihre Identität zurück.“ Nachdem die Angehörigen über die Polizei Kontakt aufgenommen hatten, entfernte „Baden Online“ den Namen.

 

Pressekodex

Ziffer 1:

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

Ziffer 4:

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

Richtlinie 4.2:

Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche.

Manfred Protze, Sprecher des Presserates, weist darauf hin, dass nicht der Rat die Veröffentlichungen auswählt, gegen die Beschwerde erhoben wird, sondern Leserinnen und Leser. Der frühere Redakteur der Deutschen Presse-Agentur sieht in der Statistik „keine auffälligen Veränderungen über die Zeit“. Mit den über Jahrzehnte steigenden Beschwerdezahlen steige die Zahl der erfolgreichen Beschwerden. Aber: „Jede Opferschutzverletzung ist schwerwiegend und eine zu viel. Sie trifft konkrete Menschen.“ Protze räumt ein, dass Boulevardmedien überproportional oft gegen den Persönlichkeits- und Opferschutz verstoßen. Sie neigten zur Personalisierung und bildlichen Darstellung, was das Risiko für Verstöße erhöhe, hätten aber den Pressekodex anerkannt und müssten sich daran halten. Es gebe keine Sonderregeln für sie.

Der Presserat, so Protze, wäge stets ab, ob das öffentliche Interesse überwiege oder „die Opfer quasi als dramaturgisches Element missbraucht werden.“ Was bei „Sensationsberichterstattung“ geschehe, vor allem durch eine detaillierte Schilderung von Gewalttaten. Mit der Digitalisierung und dem fortlaufenden Publizieren im Netz sei der Redaktionsschluss weggefallen. „Damit ist auch die Zeitspanne, in der Journalisten Inhalte ethisch bewerten können, kleiner geworden. Die Räume für sorgfältige Abwägungen sind geschrumpft“, beobachtet der Sprecher. „Das darf aber nicht die Maßstäbe aufweichen. Die redaktionelle Qualitätskontrolle muss sich auf die Beschleunigung einstellen, um den ethischen Anforderungen gerecht zu werden. Nicht umgekehrt.“ Als Vorteil der digitalen Welt nennt Protze, dass sich Korrekturen dort leicht und schnell umsetzen ließen.

Zumindest auf einige Medien scheinen die Sanktionen des Presserates kaum Einfluss zu haben. Ist das Gremium ein „zahnloser Tiger“? Protze widerspricht. „Die Veröffentlichung von Rügen – durch den Presserat, im eigenen Medium und von anderen Medien – tut weh.“ Nach Entscheidungen würden Inhalte oft korrigiert oder entfernt. „Härtere Sanktionen mit Eingriffen in das Vermögen oder in die Freiheit sind im Rahmen der Selbstregulierung nicht möglich.“ Dafür sind gesetzlich geregelte Zivil-  und Strafverfahren erforderlich. Eine Selbstregulierung sei aber sinnvoll und notwendig. Ansonsten könnte die Pressefreiheit durch staatliche Kontrolle eingeschränkt werden: „Gesetzliche Sanktionen haben in der Geschichte unseres Landes und in anderen Ländern bis in die Gegenwart zu faktischer Zensur oder Selbstzensur geführt.“

Christian Schicha hält die einzige Professur für Medienethik in Deutschland. Der Wissenschaftler, der an der Universität Erlangen-Nürnberg lehrt, beobachtet in erster Linie bei Boulevardmedien wie der „Bild“-Zeitung „immer wieder Persönlichkeitsverletzungen aller Art“ – etwa durch Bilder von Betroffenen, teils mit dem Handy am Tatort aufgenommen. Die Verstöße träfen sowohl die Opfer als auch deren Angehörige massiv. Mögliche Konsequenzen nach Regelverletzungen, zu denen auch Falschnachrichten gehören, scheinen bei den dafür verantwortlichen Medien „eingepreist zu sein“, so Schicha. Es werde offenbar abgewogen zwischen eventuellen Strafen und Imageverlust auf der einen Seite und dem erwarteten Gewinn auf der anderen Seite.

Zu den Ursachen zählten ein steigender ökonomischer Druck und Kampf um Aufmerksamkeit, weil viele Medien dramatische Reichweitenverluste hätten hinnehmen müssen. Befeuert werde die Entwicklung durch Digitalisierung und Phänomene wie Clickbaiting. Dabei werden reißerische Überschriften angeboten, die oft nur wenig mit dem Inhalt des Artikels zu tun haben.

Pressekodex

Ziffer 8:

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung.

Richtlinie 8.2:

Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Ziffer 11:

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.

Um einen Klickanreiz zu schaffen, „greifen die Medien besonders auf klassische Nachrichtenfaktoren wie Konflikt oder Gewalt zurück“. Diese liegen bei Straftaten vor. Hinzu komme ein „Echtzeitjournalismus“ mit unmittelbar transportierten Bildern und ungeprüften Gerüchten, die weitere Medien zum Teil übernehmen. Das sei ökonomisch vielleicht kurzfristig erfolgreich, schade aber langfristig der Marke und dem Vertrauen in den Journalismus als „Vierte Gewalt“ insgesamt. Wobei Schicha darauf hinweist, dass es regelmäßig positive Beispiele gebe, wie die zurückhaltende Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks nach dem Anschlag auf das Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) in München.

Natürlich müssten Medien über Opfer berichten, aber es komme auf die Art und Weise an: „Es geht auch sensibel, anonymisiert, mit einem gewissen zeitlichen Abstand, ohne Bilder, Voyeurismus und ein zusätzliches Schüren von Emotionen. Und manchmal ist es besser, gar nicht zu berichten. Medienschaffende sollten zumindest kurz überlegen, wie es ihnen gehen würde, wenn ihre Opferrechte verletzt würden.“ Das Argument, es gehe um öffentliches Interesse, greife in vielen Fällen nicht, kritisiert Schicha. Auch in den zahlreichen True-Crime-Formaten, in denen Fälle zum Leidwesen der Angehörigen mitunter nach Jahrzehnten wieder in die Öffentlichkeit gebracht würden: „Hier geht es oft nur darum, ein Geschäftsmodell auszureizen. Es gibt aber auch positive Beispiele, wie das Format ,ZEIT Verbrechen‘, das auch die Perspektive der Opfer, Angehörigen, Zeugen und Ermittler in die Berichterstattung einbezieht und damit journalistischen Qualitätsstandards entspricht.“ Der Medienwissenschaftler empfiehlt Betroffenen, juristisch gegen Medien vorzugehen, die unseriös agieren. Mit Hilfe von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien könnten sie ihr Recht auch gegen große Verlage durchsetzen, etwa Gegendarstellungen und Unterlassungen erwirken.

Weitere Mittel gegen die Verletzung des Opferschutzes seien ein kritischer Medienjournalismus, die Vermittlung von Medienethik schon in der Schule und eine verantwortungsbewusste Journalistenausbildung. Die Verlegerverbände und Journalistenschulen legen nach eigenen Angaben Wert darauf. Auf Anfrage erklärt beispielsweise die Henri-Nannen-Schule, ihre Journalistenschülerinnen und -schüler beschäftigten sich während ihrer 21-monatigen Ausbildung explizit mit Betroffenen von Gewalt, zum Beispiel in Seminaren zu Kriminalitäts- und Gerichtsberichterstattung, in denen es auch um Medienrecht, die Nebenklage und den Umgang mit Betroffenen und deren Angehörigen gehe.

Der Verband Bayerischer Zeitungsverleger teilt mit: „Journalistinnen und Journalisten tragen eine besondere Verantwortung bei der Berichterstattung über Betroffene von Straftaten.“ Daher sei eine solide Volontärsausbildung unverzichtbar. Die Angebote der Mitgliedsverlage, die der Verband unterstütze, enthielten medienethische Themen wie Presserecht, Sorgfaltspflichten, Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Eine deutschlandweite Statistik darüber, wie oft und wie erfolgreich sich Opfer gegen Berichte wehren, gibt es nicht. Die Strafrechtlerin Monja Szerafy steht Betroffenen als Nebenklageanwältin bei. Ihrer Erfahrung nach haben diese häufig keine Kraft, sich gegen Berichterstattung zu wehren, gerade gegen finanzstarke Großverlage.

Pressekodex

Richtlinie 11.1:

Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.

Richtlinie 11.5:

Die Veröffentlichung so genannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.

Szerafy äußert sich differenziert, erwähnt, dass viele Journalisten nicht reißerisch berichten, sondern sensibel mit Betroffenen umgehen, für sie wichtige Erkenntnisse recherchieren und auch ihre Privatsphäre respektieren würden. Das Gegenteil kenne sie aber leider auch sehr gut: Medienleute, die an der Haustür klingeln, in Texten eine Täter-Opfer-Umkehr betreiben und den Verdächtigen, nicht jedoch die Opfer unkenntlich machen würden, deren Fotos sie aus sozialen Netzwerken genommen hätten, ohne die Angehörigen zu fragen. Oder sie ließen es in Live-Tickern aus dem Gerichtssaal an Sorgfalt und Sensibilität vermissen und gäben in allen Einzelheiten den Autopsiebericht wieder, inklusive der Zahl der Stiche. „Oder sie verpassen Opfern ein Label, reduzieren oder entmenschlichen sie dadurch sogar ein Stück weit.“

Szerafy kritisiert: „Die Angehörigen retraumatisieren solche Dinge, weil sie es entweder selbst mitbekommen oder darauf angesprochen werden. Sie sind traurig und wütend, können nicht zur Ruhe kommen.“ Deshalb empfiehlt sie ihnen, sich bestimmte Medien nicht anzuschauen“ und manchmal eine schriftliche Erklärung abzugeben, mit Informationen und der Bitte, zu respektieren, dass sie sich nicht weiter äußern möchten. Wenn es möglich und notwendig ist, beantragt die Anwältin vor Gericht einen Ausschluss der Öffentlichkeit.

Szerafy appelliert an Medien, besonnen zu handeln, sich nicht direkt an Opfer zu wenden, sondern über Dritte, etwa Anwälte, die einschätzen könnten, wie es ihnen geht. Wichtig sei auch, intensiver zwischen öffentlichem Interesse und Opferschutz abzuwägen. Denn: „Presse und Rundfunk stehen besonders in der Verantwortung. Selbst wenn sie einen Beitrag ändern oder löschen, kriegen sie die Inhalte nicht mehr aus den Köpfen der Menschen.“