„Eine fürchterlich niedrige Zahl“
Wie erlebt jemand, der Menschen zum Opferentschädigungsgesetz berät, Gespräche mit Betroffenen? Was denkt er über Personalstärken in den Ämtern? Interview mit Ralf Bartsch, der seit mehr als zehn Jahren in Oberbayern als sogenannter Sonderbetreuer arbeitet.

Foto: Mohssen Assanimoghaddam
Ab 2024 soll es in allen Bundesländern „Fallmanager“ in den Versorgungsämtern geben, die Betroffene zum Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beraten. Einige Länder haben bereits ähnliche Anlaufstellen für Gewaltopfer eingerichtet, in Bayern etwa gibt es Ansprechpartner in jedem Regierungsbezirk. Einer von ihnen ist Ralf Bartsch, der seit mehr als zehn Jahren in Oberbayern ein sogenannter Sonderbetreuer und damit so etwas wie ein Vorgänger des Fallmanagers ist.
Was genau ist die Aufgabe eines Sonderbetreuers?
Ich bin die Schnittstelle zwischen Antragsteller und Behörde. Es geht darum, die Leute vernünftig zu beraten, ob es Sinn macht, einen Antrag zu stellen, und falls ja, sie dabei zu unterstützen. Die Anträge gebe ich weiter an die Fachabteilung, in der entschieden wird. Damit endet eigentlich mein Auftrag, ich beantworte aber auch Fragen zum Sachstand und informiere über die Möglichkeit, nach einer Ablehnung einen Widerspruch einzulegen.
Was denken Sie darüber, dass – im Verhältnis zu den in der Polizeilichen Kriminalstatistik registrierten Gewalttaten in Deutschland – nur rund zehn Prozent der Opfer überhaupt einen OEG-Antrag stellen?
Ich bin persönlich der Meinung, dass dies eine fürchterlich niedrige Zahl ist. Es wäre spannend zu wissen, wie viele von den Opfern, die tatsächlich bleibende Schäden erleiden, auch einen Antrag stellen. Allerdings kann die Statistik dahingehend nicht differenziert werden, weil die entsprechenden Daten nicht erhoben werden.
Woran könnte es Ihrer Einschätzung nach liegen, dass Betroffene von Gewalttaten keinen Antrag nach dem OEG stellen?
Als Opfer bekommt man am Anfang von den verschiedensten Stellen und Behörden gefühlt tausend Formulare in die Hand gedrückt, die liest man sich nicht durch. Es braucht häufig einen Anlass oder jemanden, der Betroffene daran erinnert, einen Antrag zu stellen.
Wie erleben Sie Gespräche mit Betroffenen, die sich an Sie wenden?
Viele Hilfesuchende befinden sich in einem schlechten seelischen Zustand, haben sich nach langem Überlegen zur Antragstellung entschieden, sind damit aber überfordert. Dementsprechend sind sie dankbar, dass ihnen jemand zuhört und hilft. Oder sie sind unsicher, was sie erwartet: Gleicht die Zeugenbefragung der vor Gericht? Wird man gar mit dem Täter konfrontiert? Hier können Ängste genommen werden.
Viele wissen zum Beispiel nicht, dass auch ein Ohrenzeuge ein Zeuge und die Aussicht auf eine Anerkennung dann besser sein kann. Gibt es andererseits in bestimmten Fällen bloß eine Schilderung eines Ereignisses, aber keine Zeugen, dann können wir den Ausblick geben, dass das wohl nichts wird. Alles in allem empfinde ich den Umgang mit den Betroffenen als angenehm. Bedrückte Stimmung, Weinen, Insichgekehrtsein ist immer angenehmer als offen verbal kommunizierte Aggression, die ich in meiner Tätigkeit bislang vielleicht das ein oder andere Mal erleben musste, aber nie gegen meine Person. Unzufriedenheit mit unserer Behörde nehme ich nicht als persönliche Kritik wahr.
Gibt es vonseiten Ihrer Behörde Vorgaben, was neue Antragstellungen betrifft?
Ich habe keine Vorgabe, den Menschen die Antragstellung auszureden, sondern ich überlasse ihnen die Entscheidung. Damit sie eine realistische Erwartungshaltung entwickeln, erläutere ich ihnen die Erfolgsaussichten. Manchmal rate ich vom OEG-Antrag ab und er wird trotzdem gestellt, weil die Leute diesen Schritt zur Bewältigung der Erlebnisse benötigen und es wenigstens versucht haben wollen. Für manche Menschen bringt es aber nichts, einen Antrag zu stellen.
Inwiefern?
Ein Beispiel: Wenn jemand nach einer Schlägerei lediglich blaue Flecken hat, die schnell von alleine abheilen, ist eine Antragstellung nach dem OEG nicht sinnvoll, weil es keine Arztkosten und nur vorübergehende Gesundheitsschäden gab. Manche Betroffene haben unter Umständen auch falsche Vorstellungen vom Heilbehandlungsanspruch nach dem OEG: Wenn ihnen beispielsweise die Krankenkasse ganz konkrete Leistungen – etwa eine spezielle Therapieform – nicht bewilligt hat, dann erhoffen sie sich, diese zu erhalten, indem sie einen OEG-Antrag stellen. Das OEG regelt ganz klar: Leistungen werden nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt. Und dieses Gesetz sagt: Abhängig von der Art der Maßnahme wird diese von den gesetzlichen Krankenkassen oder der Behörde erbracht. Das ist juristisch aufgeteilt auf verschiedene Paragrafen, wie Gesetze eben so sind. Allgemein wird das gerne mal darauf verkürzt, dass ein Heilbehandlungsanspruch nach dem OEG besteht, der immer über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgeht. Hier war es schon einige Male gut, dass Betroffene vor der Antragstellung Kontakt zur Beratung aufgenommen und dann überlegt haben, ob sie einen Antrag stellen möchten.

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Sie haben sowohl Einblick in Fälle als auch in die Behörde: Welche Rolle spielt aus Ihrer Perspektive die Personalstärke in den Ämtern, wenn es um die Entscheidung der Anträge geht?
Eine schlechtere Ausstattung oder Engpässe beim Personal führen eher zu einer längeren Bearbeitungszeit der Anträge, die durch unterschiedliche Faktoren ohnehin schon recht lang ist. Bei Fällen, in denen die Gewalttat nicht durch eine Verurteilung nachgewiesen ist, kann die Arbeitsbelastung in den Ämtern eine Rolle dabei spielen, ob Ermittlungsakten intensiv danach durchgesehen werden, ob sich trotz Freispruchs des Täters irgendwo in den Akten ein Anhaltspunkt ergibt, mit dem die Gewalttat als nachgewiesen angesehen werden kann.
Wie unterscheiden sich die Beweismaßstäbe von Ämtern und Therapeuten?
Ich ernte manchmal Unverständnis, wenn ich in eine psychosomatische Klinik eingeladen bin, um das OEG vorzustellen, und dort erläutere, dass wir Erinnerungen, die im Rahmen einer Therapie ans Tageslicht kommen, nicht ungeprüft als nachgewiesen ansehen können, weil es sich um Suggestiverinnerungen handeln könnte. Oder dass wir eine Gewalttat nicht aufgrund einer bestimmten Diagnose als nachgewiesen ansehen dürfen. Ich denke, für Therapeuten ist es nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungen komplett verdrängt waren und erst nach langer Zeit wieder auftreten können. Bestimmte Krankheitsbilder legen aus therapeutischer Sicht wohl nahe, dass ihnen eine bestimmte Gewalttat zugrunde liegt. Wenn es um die Entscheidung über OEG-Anträge geht, fehlen bei solchen Erinnerungen aber häufig weitere Ermittlungsansätze, wie Zeugen oder Belege, die die Erinnerungen stützen könnten, um nachzuweisen, dass jemand Opfer wurde.
Für Betroffene ist eine Ablehnung häufig gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sie nicht glaubwürdig seien. Wie beurteilen Sie das?
Ich glaube, das würde uns allen nicht anders gehen. Wir versuchen in unserer Entscheidung zwar deutlich zu machen, dass wir keine Unwahrheit unterstellen, aber für viele ist das schlicht nicht die erste Zurückweisung. Gerade sexueller Missbrauch im familiären Bereich hat häufig das Merkmal, dass Betroffenen nicht geglaubt wird: während der Übergriffe von Elternteilen nicht, später beim Versuch der Aufarbeitung von Familienmitgliedern nicht, vielleicht wurde sogar der Täter wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Wenn dann auch noch der OEG-Antrag abgelehnt wird, ist das ein weiterer Rückschlag, der sehr ernüchternd sein kann. Die Quintessenz ist für die Opfer dann häufig: Man glaubt mir nicht. Was aber möglich ist: Behördenmitarbeiter können in Ablehnungsbescheide eine persönliche Bemerkung einbauen, um zu verdeutlichen, dass es nur um den Begriff „Nachweis“ geht, und nicht die Person selbst nicht glaubwürdig ist.
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Bescheide einer Behörde können oftmals als bürgerunfreundlich empfunden werden, vor allem wenn Anträge abgelehnt werden. Bei Ablehnungsbescheiden etwa müssen die Rechtsvorschriften aufgeführt werden. Die Frage ist, inwiefern man jemandem, der eine andere Lebenswirklichkeit hat, überhaupt verständlich machen kann, dass es keinen passenden Nachweis für seine Schilderung gibt.
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