Fatales Verständnis
Ein Kommentar von Franziska Pröll
Franziska Pröll ist Journalistin und beschäftigt sich seit Jahren intensiv mit Gewalt an Frauen. Seit 2022 arbeitet sie für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Ihre Femizid-Recherchen wurden mehrfach ausgezeichnet.
Wenn ein Femizid vor Gericht verhandelt wird, kann eine Person sich nicht dazu äußern: die getötete Frau. Familie und Freunde, die stellvertretend am Prozess teilnehmen, haben oft das Gefühl, dass ihr Schmerz dort nicht gesehen wird. Eine Angehörige sagte mir: „Das Gericht tritt unsere Würde mit Füßen.“
Strafkammern ergründen die konkrete Motivation des Täters im Moment der Tat. Sie haben zwei Möglichkeiten, ein Tötungsdelikt zu verurteilen. Ob sie auf Totschlag oder Mord entscheiden, hängt im Kern von zwei Fragen ab: War das Motiv des Täters nachvollziehbar, also „menschlich verständlich“, wie es der Bundesgerichtshof formulierte? Dann handelt es sich um Totschlag. Oder war es besonders verwerflich, fehlt also ein nachvollziehbarer Grund? Dann handelt es sich um Mord. Von neun Mordmerkmalen kommen bei Femiziden vor allem zwei infrage: Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe.
Ein schmaler Grat zwischen Mord und Totschlag
Auf Totschlag stehen fünf bis 15 Jahre, auf Mord folgt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Neben dem Strafmaß prägt die Entscheidung zwischen Mord und Totschlag auch das Empfinden vieler Angehöriger maßgeblich. Sie erschwert der erleichtert es ihnen, ihre Trauer zu verarbeiten. Mit meiner Kollegin Julia Bellan habe ich alle Femizid-Urteile eines Jahres ausgewertet, um herauszufinden, wie deutsche Strafgerichte mit Tötungsdelikten an Frauen umgehen.
Von 105 Fällen konnten wir 90 als Femizide einstufen. In 62 Fällen mit einem schuldfähigen Täter erhielten wir ein vollständiges Urteil des Gerichts. 35 Entscheidungen in unserer Auswertung lauteten auf Mord, elf davon auf niedrige Beweggründe. Weniger als ein Drittel sah somit eine subjektive, täterbezogene Motivation für den Mord, etwa Kontroll- und Besitzdenken. 23 Urteile lauteten auf Totschlag. Ein Teil der Kammern fand es also „menschlich verständlich“, wenn ein Mann seine Frau tötet, weil sie ohne ihn weiterleben will.
So war es zum Beispiel im Fall eines 27 Jahre alten Mannes. Er erwürgte seine Frau, als sie ihm sagte, sie werde sich trennen. Laut Urteil tat er das, „damit auch niemand anders sie haben konnte“. Das Gericht beschrieb also das Besitzdenken des Mannes – und wertete es als Begründung eines Totschlag-Urteils. Andere Urteile, die auf Totschlag lauteten, beschrieben, der Täter habe sich in einer „schwierigen Situation“ oder „Sackgasse“ befunden. Und suggerierten damit, es sei nachvollziehbar, mit tödlicher Gewalt zu reagieren – wenn die Situation schlimm und die Verletzung tief genug ist.
Für Angehörige ist das ein Schlag ins Gesicht. Sie haben häufig jahrelang miterlebt, wie ihre Schwester oder ihre Freundin unter der Gewalt des (Ex-)Partners litt. Deshalb verlieren sie den Glauben daran, dass der Staat so etwas wie Gerechtigkeit schaffen kann.
Klar ist: Ein Urteil zu fällen ist nicht leicht. Ebenso klar ist: Wo ein Mann versucht, einer Frau ihre eigenständige Entscheidung abzusprechen, handelt er aus Kontroll- und Besitzdenken. So wütend oder enttäuscht er auch ist, dieses Verhalten ist inakzeptabel. Das Gericht muss das auch so einstufen. Das ist auch deshalb besonders wichtig, weil jedes Urteil über sich selbst hinausweist. Andere Menschen lernen dadurch, wo die Grenzen in (Paar-)Beziehungen verlaufen – und wer die Verantwortung für Grenzüberschreitungen trägt. Für viele Angehörige von Femizid-Opfern ist das Urteil ein Meilenstein: Wenn sie spüren, dass ihr Schmerz gesehen und das Leiden ihrer geliebten Person anerkannt wird, können sie ihre Trauer leichter bewältigen.